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Richtlinien für die häusliche Krankenpflege

Häufig gestellte Fragen

Versorgung von Pflegebedürftigen mit chronischen Wunden: Neue Anforderungen

Im Jahr 2021 wurden die Richtlinien zur Verordnung Häuslicher Krankenpflege vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) bundesweit neu erlassen. Dazu gehört auch, dass die Leistungserbringer – also die Pflegedienste – spezielle Anforderungen erfüllen müssen, um die Wundversorgung abrechnen zu können. Damit soll unter anderem die Qualität der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit chronischen und schwer heilenden Wunden signifikant verbessert werden. Die neue Richtlinie ist zum 01. Oktober 2022 in Kraft getreten.

Ziel ist es, die Versorgungen von chronischen und schwer heilenden Wunden vorrangig im jeweiligen Haushalt des Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Versorgungen, die aufgrund von Komplexität und den Gegebenheiten im häuslichen Umfeld nicht möglich sind, können darüber hinaus in den Einrichtungen der spezialisierten Leistungserbringer durchgeführt werden.

Neben der Zusammenarbeit verschiedener Leistungserbringer regeln die Richtlinien der HKP die jeweilige ärztlicher Verordnung in Art und Umfang, so wie die Dauer und die Genehmigung durch den Kostenträger. Zukünftig werden spezialisierte Pflegefachkräfte und Leistungserbringer durch die entlassende Klinik, den behandelnden Arzt und dem zuständigen Kostenträger direkt in die Versorgung eingebunden.

Weitere Informationen zu den aktualisierten Richtlinien des G-BA finden Sie hier:

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Voraussetzungen und Anforderungen

Welche Voraussetzungen müssen spezialisierte Leistungserbringer erfüllen?

Änderungen im Zusammenhang mit den aktuellen Richtlinien der HKP ergeben sich zum einen für die fachliche Leitung, die eine Zusatzqualifikation von mindestens 168 Unterrichtseinheiten (UE) / 45 Minuten benötigt. Zum anderen für wundversorgende Pflegefachkräfte, die eine Zusatzqualifikation von 84 UE vorweisen und jährlich eine Fortbildungspflicht von 10 Zeitstunden nachweisen müssen.

Gibt es Übergangsregelungen für die fachliche Leitung und für die Pflegefachkraft?

Die fachliche Leitung hat ab dem 01.01.2022 eine Übergangszeit von max. 24 Monaten. Voraussetzung hierfür sind der Nachweis einer bereits begonnenen Weiterbildung sowie die Unterstützung einer externen Fachkraft mit 168 UE, die per Kooperationsvertrag hinzugezogen wurde.

Bei den Pflegefachkräften gilt für bereits zugelassene Leistungserbringer ebenfalls eine Übergangsfrist. In dieser Zeit kann eine Pflegefachkraft die Wunden versorgen, die über eine Zusatzqualifikation im Umfang von mind. 56 UE verfügen. Die Nachqualifikation von 50 % der eingesetzten Pflegekräfte ist nach 24 Monaten und von 100 % nach spätestens 48 Monaten erforderlich.

Neue Pflegedienste, die nach den Änderungen der HKP Richtlinien eröffnen und als spezialisierte Einrichtung die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden im Leistungskatalog anbieten, müssen direkt den Nachweis in Bezug auf die erforderlichen Fortbildungen erbringen.

Wie sind die Anforderungen an den spezialisierten Leistungserbringer, wenn er die Wundversorgung in seinen Räumen durchführen möchte?

Der spezialisierte Leistungserbringer kann eine Wundversorgung in den eigenen Behandlungsräumen durchführen, wenn der behandelnde Arzt dies in seiner HKP – Verordnung berücksichtigt und die Gegebenheiten im häuslichen Wohnumfeld einen Verbandwechsel nicht zulassen.

Um diese Versorgung sicherzustellen, müssen neben der Spezialisierung folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sein!

  • Die Räumlichkeiten müssen septischen und aseptischen Anforderungen / Voraussetzungen erfüllen
  • Die Empfehlungen zur Hygiene- und Infektionsprävention des RKI und entsprechende Empfehlungen der Fachgesellschaften sind anzuwenden
  • Die medizinisch-pflegerische Ausstattung muss den technischen und medizinischen Standards entsprechen
  • In sich geschlossene und gewerblich nutzbare Geschäftsräume mit eigenständigem Telefonanschluss müssen vorhanden sein

Welche Anforderungen setzen die geänderten Richtlinien an einer Dokumentationspflicht durch den spezialisierten Leistungserbringer voraus?

Folgender Anforderungen werden vorausgesetzt:

  • Angaben zur/zum Wundlokalisation, Wundgröße, Wundfläche, Gewebeart, Beschaffenheit des Wundrandes, Wundumgebung, Wundexsudat und Wundgeruch
  • Einschätzung der Einschränkungen aufgrund einer chronischen oder schwer heilenden Wunde
  • Eine regelmäßige Wundeinschätzung durch eine fachliche Leitung muss mindestens alle vier Wochen stattfinden
  • Änderungen relevanter Umstände müssen an den behandelnden Arzt gemeldet werden
  • Eine Fotodokumentation, nach Einwilligung des Versicherten

Versorgungsverträge und spezialisierte Leistungserbringer

Behalten die bisherigen Versorgungsverträge ihre Gültigkeit?

Die bisherigen Versorgungsverträge behalten ihre Gültigkeit, so dass die Pflegedienste ihre Pflegebedürftigen vorläufig weiterhin im Bereich der Wundversorgung behandeln und die Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen können.

Können Leistungserbringer ohne Spezialisierung weiterhin Akutwunden versorgen?

Leistungserbringer ohne Spezialisierung können nach wie vor Akutwunden versorgen. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die bereits bestehenden Versorgungsverträge.

Wird es neue Versorgungsverträge für spezialisierte Leistungserbringer oder Wundzentren geben?

Der G-BA hat mit den aktualisierten Richtlinien der HKP die Grundlage für Neuverhandlungen geschaffen. Spezialisierte Leistungserbringer können mit den Krankenkassen Einzelverträge zur Wundversorgung ab-, oder sich den Vereinbarungen ihres zuständigen Pflegeverbandes anschließen (§132a Abs. 4 SGB V).

Können Leistungserbringer ohne Spezialisierung zukünftig Pflegebedürftige im Bereich chronischer oder schwer heilender Wunden versorgen?

Nach den anstehenden Neuverhandlungen dürfen nicht spezialisierte Leistungserbringer nur noch in Einzelfällen die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden durchführen.

Ab dem 01.10.2022 kann eine Krankenkasse ihren betroffenen Versicherten mit einer Vorlaufzeit von einer Woche einen spezialisierten Leistungserbringer zuweisen. Dieser übernimmt dann die Versorgung, ausschließlich im Bereich der Wundversorgung chronischer und schwer heilender Wunden.

Sollte kein spezialisierter Leistungserbringer verfügbar sein, kann der bisherige Leistungserbringer auch ohne Spezialisierung die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden bei dem Pflegebedürftigen durchführen. In der Regel werden dann jedoch die Verordnungszeiten kürzer und der behandelnde Arzt ist angehalten, die Versorgungen engmaschiger zu kontrollieren.

Werden Pflegebedürftige zukünftig von zwei Pflegediensten, bzw. einem weiteren Leistungserbringer (spezialisiert, z.B. einer Einrichtung außerhalb der Häuslichkeit / Wundzentrum) versorgt?

Mit der Neuregelung der HKP Richtlinien möchte man durch den spezialisierten Leistungserbringer eine qualitativ hochwertige Versorgung gewährleisten, die den hohen Anforderungen der geleisteten Fortbildungen entspricht. Es ist durchaus möglich, dass zwei Pflegedienste die Versorgung eines Pflegebedürftigen übernehmen. Hier ist ein enger Informationsaustausch, auch mit dem behandelnden Arzt, erforderlich und zwingend erwünscht.

Ist eine Kooperation als spezialisierter Leistungserbringer mit Fachkräften möglich?

Der G-BA begrüßt ausdrücklich einen Austausch, unter Einhaltung der rechtlichen Möglichkeiten, der verantwortlichen Fachkräfte innerhalb der Versorgung des Pflegebedürftigen.

Die Kommunikation untereinander, so wie eine Abstimmung, z.B. im Bereich Überleit- und Entlassungsmanagement soll die Qualität verbessern. Im Rahmen der Neuverhandlungen sollen auch Vergütungen für Erst- und Aufnahmegespräche verhandelbar sein.

Versorgt der spezialisierte Leistungserbringer den Pflegebedürftigen weiter, wenn er von der HKP in eine stationäre Einrichtung, z.B. in ein Alten – Pflegeheim umzieht?

Die Richtlinien der HKP sehen eine Abrechnung in einem solchen Fall durch einen spezialisierten Leistungserbringer nicht vor und verweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Behandlungspflege durch die jeweilige stationäre Einrichtung. Somit wird die Wundversorgung mit dem Umzug nicht mehr durch den spezialisierten Leistungserbringer erbracht.

Kann die Wundversorgung auf Wunsch des Pflegebedürftigen auch weiterhin durch den bereits versorgenden, nicht spezialisierten Leistungserbringer durchgeführt werden?

In der Regel soll die Versorgung durch einen spezialisierten Leistungserbringer sichergestellt werden. In einem solchen Fall sollten Sie sich zur Klärung an den zuständigen Kostenträger wenden!

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